Teildienstunfähigkeit bei der Dienstunfähigkeitsversicherung · DU 2024

Zusammenfassung zur Teildienstunfähigkeit

  • Teildienstunfähigkeit ermöglicht Beamten eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 50% aus gesundheitlichen Gründen.
  • Ziel ist es, einer vorzeitigen Pensionierung entgegenzuwirken und Beamten die Fortsetzung ihres Dienstes so lange wie möglich zu ermöglichen.
  • Die Feststellung der Teildienstunfähigkeit erfolgt durch eine Untersuchung beim Amtsarzt und ähnelt dem Verfahren zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit.
  • Die Aufhebung der Teildienstunfähigkeit kann nur durch einen Amtsarzt erfolgen. Die Bezüge werden entsprechend des prozentualen Anteils der Verfügbarkeit gekürzt. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung, die auch die Teildienstunfähigkeit abdeckt, wird empfohlen.

Teildienstunfähigkeit im Rahmen der Dienstunfähigkeitsversicherung

Teildienstunfähigkeit im Rahmen der Dienstunfähigkeitsversicherung
Teildienstunfähigkeit im Rahmen der Dienstunfähigkeitsversicherung

Die Teildienstunfähigkeit, auch als begrenzte Dienstfähigkeit bezeichnet, hat zum Ziel, einer vorzeitigen Pensionierung von Beamten entgegenzuwirken. Sie ermöglicht eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 50% aus gesundheitlichen Gründen.

Im Jahr 1999 wurde das Gesetz zur Teildienstunfähigkeit eingeführt, das die bisherige Unterscheidung zwischen krank und gesund nicht mehr als maßgeblich betrachtet. Stattdessen sollen Beamte ihren Dienst so lange wie möglich ausüben. Vor einer eventuellen Pensionierung wird in der Regel geprüft, ob eine Umsetzungsmöglichkeit besteht.

Im Schuldienst ist dies jedoch meistens erfolglos, und Schulleiter werden häufig als Lehrkräfte eingesetzt.

Wofür ist die Teildienstunfähigkeit?

Die Teildienstunfähigkeit ermöglicht es Beamten, ihre Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen kurz- oder langfristig auf die Hälfte zu reduzieren. Jeder Beamte hat laut § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamStG) Anspruch auf begrenzte Dienstfähigkeit. Die Feststellung der Teildienstunfähigkeit erfolgt ähnlich wie bei der Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit durch eine Untersuchung beim Amtsarzt.

Aufhebung der Teildienstunfähigkeit

Eine Aufhebung der Teildienstunfähigkeit kann nur durch einen Amtsarzt erfolgen. Mit der Anordnung des Dienstherren werden auch die Bezüge entsprechend dem prozentualen Anteil der Verfügbarkeit gekürzt. Obwohl die Vergütung in der Regel ähnlich hoch ist wie bei Teilzeitbeschäftigungen nach § 63, § 64, § 65 des Landesbeamtengesetzes (LBG), spricht man grundsätzlich nicht von Teilzeit.

Wie sind die Unterschiede bei den Versorgungsbezügen?

Es gibt jedoch Unterschiede bei den Versorgungsbezügen. Diese sind mindestens so hoch wie bei einer Pensionierung. Ältere Beamte und Beamte mit Schwerbehinderung profitieren davon, da sie oft höhere Bezüge für eine geringere Arbeitsleistung erhalten. Der Betrag setzt sich aus den Versorgungsansprüchen zuzüglich eines eventuellen Zuschlags von 300 € zusammen.

Die Gewährung dieses Zuschlags ist in der “Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit” geregelt, die seit dem 1. November 2007 in Kraft ist.

Zuvor betrug der Zuschlag 220 €, jedoch änderte sich dies im Jahr 2016 mit dem “Dienstrechtsmodernisierungsgesetz”. Trotzdem wird empfohlen, eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die auch die Teildienstunfähigkeit abdeckt und umfassenden Schutz bietet.

Was geschieht NACH der Teildienstunfähigkeit?

Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, der aufgrund von Teildienstunfähigkeit eine reduzierte Arbeitszeit hat oder sich im Ruhestand befindet, die volle Arbeit wieder aufnimmt, sobald es der gesundheitliche Zustand erlaubt.

Die zuständige Dienststelle ist verpflichtet, den Beamten spätestens nach drei Jahren zu einer medizinischen Untersuchung einzuladen.

In der Praxis kommt eine solche Aktivierung jedoch selten vor und ist ab einem bestimmten Lebensalter nicht mehr zulässig. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Landesbeamtengesetz und im Beamtenstatusgesetz.

 

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